Anmeldung

Informationen für unsere gesetzlich versicherten Patienten zu Praxisgebühr und Überweisungen

HNO Münster und Münsterland
Hals-Nasen-Ohrenarzt  Dr. med. Detlef Birke

Praxisgebühr

Seit dem 01.01.2004 muss beim Erstbesuch eines Arztes (egal ob Facharzt oder Hausarzt) pro Quartal 1x 10 Euro Praxisgebühr bezahlt werden.

Wer von einem Arzt zu einem anderen Arzt überwiesen wird, zahlt dort keine Praxisgebühr mehr, wenn der Besuch des zweiten Arztes in das selbe Quartal fällt.


10 Euro pro Quartal bedeutet für Sie:

  • Egal, ob Sie zuerst zu einem Facharzt oder Hausarzt gehen, und
  • egal, wie oft Sie zu einem Arzt gehen, und
  • egal, zu wie vielen Ärzten Sie (mit Überweisung) gehen:
  • Sie zahlen insgesamt nicht mehr als 10 Euro Praxisgebühr innerhalb eines Quartals!

Freie Arztwahl

Wie bisher können Sie ohne Einschränkung weiterhin direkt und als erstes Ihren Facharzt aufsuchen, denn die freie Arztwahl bleibt erhalten! (Dies gilt nicht für Patienten, die sich in ein Hausarztmodell eingeschrieben haben. Diese müssen zunächst ihren Hausarzt aufsuchen und sich von diesem eine Überweisung zu uns ausstellen lassen.)

 
Der HNO-Arzt ist der kompetente Ansprechpartner für Beratung, Diagnostik und Therapie der Erkrankungen im Hals- Nasen- Ohren- Bereich!

 

Überweisungen

Damit Ihnen beim Aufsuchen weiterer Ärzte keine erneuten Kosten entstehen, können Sie sich selbstverständlich auch von Ihrem Facharzt zu jedem weiteren Facharzt und/oder Hausarzt überweisen lassen. (Dies gilt nicht für Patienten, die sich in ein Hausarztmodell eingeschrieben haben. Diese müssen zunächst erneut ihren Hausarzt aufsuchen und sich von diesem eine Überweisung zu einem weiteren Facharzt ausstellen lassen.)

 
Kinder sind befreit von Praxisgebühr und Überweisungspflicht. Bei ihnen ist weiterhin die Vorlage der Versichertenkarte ausreichend.

 
Gesetzlich Versicherte, die sich bei ihrer Krankenkasse für die Kostenerstattung entschieden haben, melden sich als Privatpatienten an. Sie legen keine Versichertenkarte vor und brauchen weder 10 Euro Praxisgebühr zu zahlen, noch eine Überweisung vorzulegen.

 
Für alle übrigen gesetzlich Versicherten ist es, von Ausnahmen abgesehen, erforderlich, beim Erstbesuch eines Arztes, egal, ob Facharzt oder Hausarzt, neben der Versicherungskarte auch 10 Euro für die Praxisgebühr oder eine quartalsaktuelle Überweisung bereitzuhalten.

 
Bei uns können Sie sich auf jeden Fall anmelden, unabhängig davon, ob Sie ihre Praxisgebühr noch entrichten müssen, oder ob Sie mit einer Überweisung zu uns kommen.

Sie müssen die Praxisgebühr nicht zahlen, wenn ...

  • Sie jünger als 18 Jahre sind,
  • Sie bei Ihrer Krankenkasse die Kostenerstattung nach §13 SGB V gewählt haben,
  • Sie uns eine aktuelle Befreiung von Ihrer Krankenkasse vorlegen (Belastungsgrenze),
  • Sie uns eine quartalsaktuelle Überweisung vorlegen,
  • Sie Anspruchberechtigter im Rahmen der Sonstigen Kostenträger (Asylstellen, Zwischenstaatliche Sozialversicherungsabkommen, Postbeamtenkrankenkasse, Bundesversorgungsgsetz, Bundeswehr, Zivildienst, Polizei, Bundesgrenzschutz) sind,
  • Sie ausschließlich zur (Prävention, Mutterschaftsvorsorge oder) Schutzimpfung kommen,
  • Sie eine Quittung über die bereits im aktuellen Quartal gezahlte Praxisgebühr vorlegen, die im selben Quartal in einer der nachfolgend aufgeführten Situationen ausgestellt wurde:
    • vom vertretenden Arzt (Urlaubs-/ Krankheitsvertretung und kollegiale Vertretung in sprechstundenfreien Zeiten) bei dessen Erstinanspruchnahme im Quartal oder vom "originär" behandelnden Arzt, der im Quartal zuerst in Anspruch genommen wurde und sich dann nachfolgend vertreten lässt,
    • bei Erstinanspruchnahme eines Arztes im Quartal im Rahmen eines Notfalls oder des organisierten Notfalldienstes,
    • bei Erstinanspruchnahme eines Psychologischen Psychotherapeuten bzw. Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten im Quartal,
    • bei Erstinanspruchnahme der ärztlichen Versorgung im Quartal im Rahmen einer ambulanten Krankenhausbehandlung.
    Eine in anderen Situationen ausgestellte Quittung gilt nicht als Beleg im Sinne einer Befreiung von der Zuzahlung.

 

Sie müssen die Praxisgebühr bezahlen, wenn ...

  • Sie älter als 18 Jahre sind und einer Primärkasse oder Ersatzkasse angehören oder Sozialhilfeempfänger mit Krankenversichertenkarte sind,
  • Sie keine Kostenerstattung bei Ihrer gesetzlichen Krankenkasse gewählt haben,
  • Sie keine Zuzahlungsbefreiung Ihrer Krankenkasse vorlegen,
  • Sie keine Überweisung besitzen,
  • Sie nicht ausschließlich zur (Prävention, Mutterschaftsvorsorge oder) Schutzimpfung kommen,
  • Sie keine Quittung über die bereits im aktuellen Quartal gezahlte Praxisgebühr vorlegen, die im selben Quartal in einer der nachfolgend aufgeführten Situationen ausgestellt wurde:
    • vom vertretenden Arzt (Urlaubs-/ Krankheitsvertretung und kollegiale Vertretung in sprechstundenfreien Zeiten) bei dessen Erstinanspruchnahme im Quartal oder vom "originär" behandelnden Arzt, der im Quartal zuerst in Anspruch genommen wurde und sich dann nachfolgend vertreten lässt,
    • bei Erstinanspruchnahme eines Arztes im Quartal im Rahmen eines Notfalls oder des organisierten Notfalldienstes,
    • bei Erstinanspruchnahme eines Psychologischen Psychotherapeuten bzw. Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten im Quartal,
    • Erstinanspruchnahme der ärztlichen Versorgung im Quartal im Rahmen einer ambulanten Krankenhausbehandlung.
    Eine in anderen Situationen ausgestellte Quittung gilt nicht als Beleg im Sinne einer Befreiung von der Zuzahlung.


Quellenhinweis zu unseren Informationen über die Praxisgebühr:

  • Veröffentlichungen des Bundesgesundheitsministeriums
  • Informationen der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe
  • Patienteninformationen des Deutschen Berufsverbandes der Hals-Nasen-Ohrenärzte e.V.


Wenn Sie weitere Fragen haben, zögern Sie nicht, sich an uns zu wenden - wir helfen Ihnen gerne!

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